Südafrika nimmt Marokko in die Liste der Vertragsstaaten des Afrikanischen Kontinentalen Freihandelsabkommens auf
Am 21. Februar kündigte der südafrikanische Zolldienst eine umfassende Überarbeitung des Anhangs 1 des Zoll- und Verbrauchsteuergesetzes von 1964 an. Diese Überarbeitung ermöglicht es Marokko nun, zusammen mit Burundi und Uganda, Vertragsstaaten der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA) zu werden.
Diese Änderung, die darin besteht, Artikel 1 der Allgemeinen Anmerkung O zu ersetzen, stellt einen entscheidenden Schritt im Prozess der Erweiterung dieser gemeinsamen Wirtschaftszone dar. Mit dieser Entscheidung formalisiert Pretoria die Anwendung der Bestimmungen des Afrikanischen Kontinentalen Freihandelsabkommens und ermöglicht es diesen drei Ländern somit, von den im Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen und Handelserleichterungsmechanismen zu profitieren.
Die Einbeziehung Marokkos, der zweitgrößten Volkswirtschaft Afrikas nach dem Kohlenwasserstoffsektor, eröffnet neue Möglichkeiten für die Umsetzung dieses kontinentalen Wirtschaftsintegrationsprojekts. Dies ermöglicht Marokko, eine noch wichtigere Rolle bei der wirtschaftlichen Integration Afrikas zu spielen und den innerafrikanischen Handel anzukurbeln.
Diese Ankündigung ist Teil einer umfassenderen Dynamik, die darauf abzielt, die Zollpolitik der Mitgliedsländer zu vereinheitlichen und die Umsetzung der im Rahmen der AfCFTA eingegangenen Verpflichtungen zu beschleunigen. Darüber hinaus spiegelt es den Wunsch wider, den innerafrikanischen Handel durch die Erleichterung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den verschiedenen Wirtschaftsakteuren des Kontinents anzukurbeln.
Zur Erinnerung: Das Afrikanische Kontinentale Freihandelsabkommen trat im Januar 2021 mit dem Ziel in Kraft, einen Binnenmarkt zu schaffen, der 54 afrikanische Länder zusammenbringt, mit dem Ziel, den innerafrikanischen Handel zu stärken und die Abhängigkeit der afrikanischen Volkswirtschaften von externen Märkten zu verringern.
Der Beitritt neuer Länder zu diesem gemeinsamen Wirtschaftsraum stellt einen entscheidenden Schritt zur Verwirklichung dieses Ziels dar, das auf einer Konvergenz der Vorschriften und der schrittweisen Beseitigung zollrechtlicher und nichtzollrechtlicher Schranken beruht.
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